Abbild FTL80

Bild 1: FTL80 (Quelle: Endress Hauser)

In der Prozessindustrie ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gang und gebe. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, kurz Wasserhaushaltsgesetz (WHG), schreibt deshalb unter anderem vor, dass technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um das Überfüllen von Behältern zu verhindern. In der Praxis werden hierfür Überfüllsicherungen eingesetzt (Bild 2). Dabei werden unter dem Begriff Überfüllsicherung alle zur Unterbrechung des Füllvorgangs und Auslösen eines Alarms erforderlichen Teile zusammengefasst. Sie setzen sich aus zulassungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Anlagenteilen zusammen. Bei Ersterem handelt es sich um das Füllstandmessgerät. Erfasst der Sensor die definierte Ansprechhöhe setzt er ein Signal ab. Dieses wird über die Steuerung an die Meldeeinrichtung weitergegeben. Grenzwertgeber und Steuerungseinrichtung sind nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch den Zulassungsgrundsätzen für Sicherheitseinrichtungen/Überfüllsicherungen von Behältern und Rohrleitungen (ZG­ÜS) entsprechen. Zur Sicherheitsphilosophie von Überfüllsicherungen gehört auch die Wiederkehrende Prüfung. Diese muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden.

Bundesweit einheitliche Regelung erreicht

Auf Initiative einiger Bundesländer wurde die „AwSV“ als bundesweit einheitlicher Ersatz für die länderspezifische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen („VAwS“) auf den Weg gebracht. Bislang hatten die unterschiedlichen Regelungen auf Bundesländerebene den Umgang mit Überfüllsicherungen für Betreiber, Planer, Dienstleistern bis hin zu Herstellern verkompliziert. Beispiele hierfür sind abweichende Vorgaben zu Gefährdungsstufen, die in Abhängigkeit von Wassergefährdungsklasse und Behältergröße Anlagen gruppieren, oder unterschiedliche Vorgaben zur Fachbetriebspflicht.

Vereinheitlichung, Erleichterung und Verschärfung

Der Handlungsbedarf in den einzelnen Bundesländern fällt nach Inkrafttreten unterschiedlich aus. Eine Erleichterung geht sicher mit der Definition der Gefährdungsstufen einher. Unter Berücksichtigung des im Wasserhaushaltsgesetz verankerten Besorgnisgrundsatzes sind oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Fassungsvolumen <220 l (flüssig) oder <200 kg (gasförmig oder fest) von der „AwSV“ ausgenommen (Bild 3). Verschärft wurde die Verordnung durch Einbindung der Planer. Hier sind nun Nachweise über die Befähigung zur qualifizierten Planung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen gefordert. Die „AwSV“ zeigt einheitliche Regelungen zur Führung der Anlagendokumentation (wesentliche Informationen über die Anlage, wie Aufbau und Abgrenzung, oder zu eingesetzten Stoffen) sowie zur Vorhaltung einer Betriebsanweisung, unter anderem Überwachungs­, Instandhaltungs­ und Notfallplan, auf. Wobei das Bedienpersonal zu Letzterer vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr, unterwiesen werden muss.
Auf Länderebene gab es unterschiedliche Auslegungen der Fachbetriebspflicht. Mit der „AwSV“ gilt: Neben unterirdischen Anlagen müssen oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsstufen C, D sowie innerhalb von Wasserschutzgebieten auch Stufe B von einem Fachbetrieb nach WHG von innen gereinigt, instandgesetzt sowie stillgelegt werden. Gleiches gilt unter anderem auch für Heizölverbraucheranlagen der Stufen B, C und D sowie Biogasanlagen.

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